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Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Förderverein führt den Namen „ Förderverein Freibad Fridingen“ Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 78567 Fridingen an der Donau .
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vorrangiges Ziel ist die Förderung des Freibades Fridingen durch Maßnahmen, die geeignet sind, das Freibad zu erhalten, seine Substanz zu verbessern und dessen dauerhaften Badebetrieb sicherzustellen. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, dass im Freibad Fridingen Schwimmsport und Schulsport betrieben und Schwimmkurse, Rettungsschwimmkurse, Gymnastikkurse, usw. abgehalten werden können.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sine des § 58 Nr. 1 AO an die Gemeinde Fridingen, sei es durch Beiträge, Spenden, Eigenleistungen, Veranstaltungen oder durch die Durchführ- die Zusammenarbeit mit Dritten, z.B. Sportvereinen, die sich ebenfalls für den Bestand des Freibades oder Maßnahmen, die hierzu beitragen, einsetzen.
(2) Mit dem Erhalt des Freibades wird die Attraktivität unseres Heimatortes Fridingen für die Einwohner/innen insbesondere für Familien erhöht und die Heimatverbundenheit der Einwohner/innen gestärkt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Spenden, Beiträge und sonstige Einnahmen, Darlehen, die dem Verein zufließen oder zugute kommen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Rücklagenbildung nach § 62 AO ist zulässig.
§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu übermitteln, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig. Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
§ 5 Beiträge
Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Beiträge/Zuschüsse/Eigenleistungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt per Lastschrift.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereins an allen Veranstaltungen und Einsätzen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Hilfe und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Weitere Leistungen für den Verein wie außerordentliche Aufträge, Zuschüsse oder Eigenleistungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Vereinsorgane
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzende/r,
- stellvertretende/r Vorsitzende/r,
- Kassierer/in,
- Schriftführer/in
- und bis zu 5 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im ersten Jahr des Bestehens des Vereins, wird der 1. Vorsitzende für 3 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist oberstes, willensbildendes Organ des Vereins.
(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands fordert oder wenn ¼ der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für die
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstands
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer - Satzungsänderungen
- Festsetzungen von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss alter Mitglieder in Berufungsfällen
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie müssen die Bedingung von § 12 Absatz (2) erfüllen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch Abdruck im Amtsblatt der Tageszeitung oder durch Veröffentlichung in digitalen Medien. Einladung mit Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt 14 (vierzehn) Tage. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, wenn die beabsichtige Änderung in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt wurde. Der Text der beabsichtigten Änderung muss vor der Sitzung jedem Mitglied als Diskussionsgrundlage ausgehändigt werden.
2. Für alle Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur Mitglieder ab 16 Jahren. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(2) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
§ 13 Bildung von Arbeitsgruppen
1. Für besondere Aufgaben oder Projekte können durch den Vorstand Arbeitsgruppen gebildet werden.
2. Die Arbeitsgruppen unterrichten in geeigneter Form den Vorstand über ihre laufenden Aktivitäten.
§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch
1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vereinsrechts im BGB §§ 21 bis 54.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlich zulässige oder eine solche Bestimmung, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend gerecht wird.
§ 15 Datenschutz und Datenverarbeitung
1.Soweit zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben erforderlich, erhebt und verarbeitet der Förderverein Freibad Fridingen e.V. auf der Grundlage geltender gesetzlicher Datenschutzbestimmungen, personenbezogene Daten seiner Mitglieder, Mitarbeiter und vereinsungebundener Personen.
2.Der Förderverein Freibad Fridingen e.V. kann weitere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogene Daten in einer Datenschutzordnung/-richtlinie regeln, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die der Förderverein Vorstand beschließt.
§ 16 Auflösung des Vereins, Vermögensverwendung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Aus der Einladung zur Auflösungsversammlung muss der Zweck der Versammlung eindeutig hervorgehen.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen so verwendet, dass zunächst die bestehenden Verbindlichkeiten gedeckt werden. Die dann noch vorhandenen Geld- und Sachmittel werden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, der Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes, der Förderung der Unfallverhütung, der Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, der Förderung der Kunst oder der Förderung der Jugend- und Altenhilfe dient abgegeben. Die Verteilung der Geld- und Sachmittel hat die Auflösungsversammlung zu bestimmen.
§ 17 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Fridingen am...Datum.... Verabschiedet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.